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Allgemeine Einkaufsbedingungen

der Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft 

1. Geltungsbereich


Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten für jegliche Bestellungen der Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft und ihrer verbundenen Unternehmen i.S.v. §§ 15 ff AktG als Auftraggeber (nachfolgend „AG“ genannt) ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufbedingungen („AEB"). Entgegenstehende oder zusätzliche Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers (nachfolgend „AN" genannt) binden den AG – mit Ausnahme eines einfachen Eigentumsvorbehalts zu Gunsten des AN auch dann nicht, wenn diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen oder die Lieferung / Leistung vorbehaltlos entgegengenommen wird. 

2. Angebot / Bestellung


2.1
Die Angebotserstellung durch den AN erfolgt unentgeltlich; Kostenvoranschläge werden nur nach schriftlicher Vereinbarung vergütet.

2.2 Bestellungen sowie damit in Zusammenhang stehende Vereinbarungen und Änderungen sind nur in Schriftform verbindlich.

3. Subunternehmer


Die Einschaltung von Dritten zur Leistungserbringung durch den AN ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Auch im Falle der Zustimmung bleibt der AN gegenüber dem AG für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich. 

4. Versand


4.1
Der AN hat den in der Bestellung angegebenen Lieferort zu beachten. Neben dem Lieferort sind in den Transportpapieren stets die Bestellangaben (Bestellnummer, Bestelldatum sowie ggf. weitere in der Bestellung vorgegebene Angaben) anzugeben. Sofern Subunternehmer eingesetzt werden, haben diese den AN als ihren Auftraggeber im Schriftverkehr und den Frachtpapieren unter Angabe der Bestellangaben anzugeben.

4.2 Der AG ist nur zur Übernahme der in der Bestellung angegebenen Mengen verpflichtet. Mehr, Minder und / oder Teillieferungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AG zulässig.

4.3 Der Versand erfolgt auf Gefahr des AN, d.h. der AN trägt die Gefahr für jede Verschlechterung einschließlich des zufälligen Untergangs bis zur Ablieferung bzw. Abnahme an dem in der Bestellung angegebenen Lieferort.

5. Termine / Vertragsstrafen


5.1
Die in der Bestellung angegebenen Liefer und Leistungszeiten sind verbindlich.

5.2 Der AN teilt dem AG unverzüglich schriftlich mit, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass Liefer/ Leistungszeiten nicht eingehalten werden können. Durch diese Mitteilung ändern sich die ursprünglich vereinbarten Liefer/ Leistungszeiten nicht.

5.3
Vereinbarte und verwirkte Vertragsstrafen können vom AG noch bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend gemacht werden, ohne dass es eines Vorbehaltes gemäß § 341 Abs. 3 BGB bedarf.

6. Preise / Rechnung / Zahlung


6.1 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas Anderes vereinbart wurde, sind die in der Bestellung angegebenen Preise Festpreise, die sich frei Haus verstehen und Verpackung, Zoll sowie Versicherungen bis zum angegebenen Liefer bzw. Leistungsort beinhalten.

6.2
Stundenlohnarbeiten dürfen nur dann und in dem Umfang abgerechnet werden, wie sie schriftlich vereinbart und von dem zuständigen Beauftragten des AG schriftlich bestätigt worden sind.

6.3
Rechnungen haben den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen sowie die Bestellnummer des AG aufzuweisen. Rechnungen sind an die in der Bestellung angegebene Rechnungsadresse zu schicken.

6.4
Die Umsatzsteuer ist separat auszuweisen, soweit diese anfällt. Bei Lieferungen aus dem umsatzsteuerlichem Inland an die Betriebsstätten des AG im Zollfreigebiet (Freihafen) ist folgender Passus in die Rechnung aufzunehmen: „Der in der Rechnung ausgewiesene Umsatz ist als Ausfuhrlieferung von der Umsatzsteuer befreit". Es ist in diesem Fall nur der Nettobetrag ohne Umsatzsteuer abzurechnen.

6.5
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Kalendertage und beginnt ab Ablieferung der Ware am vereinbarten Empfangsort bzw. Abnahme der Leistung und Eingang einer gemäß Ziffern 6.3 und 6.4 ordnungsgemäßen Rechnung.

6.6
Zahlungen des AG erfolgen vorbehaltlich der Ordnungsgemäßheit und Vollständigkeit der Lieferung / Leistung und beinhalten keinen Gutbefund. So lange Lieferungen / Leistungen mit wesentlichen Mängeln behaftet oder unrichtig oder unvollständig sind, werden die entsprechenden Rechnungen nicht zur Zahlung fällig. Bei geringfügigen Mängeln ist der AG bis zur erfolgreichen Mängelbeseitigung berechtigt, einen Betrag in Höhe der dreifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten von fälligen Zahlungen zurückzubehalten. 

7. Produktinformationen / Planungsunterlagen / Gewerbliche Schutzrechte


7.1 Der AN hat dem AG rechtzeitig vor der Lieferung bzw. Leistung unaufgefordert und ohne gesonderte Berechnung sämtliche für den Besitz und die Nutzung des Lieferund Leistungsgegenstandes notwendige (Produkt) Informationen einschließlich Zeichnungen und sonstiger Unterlagen, die für die Aufstellung, den Betrieb, die Instandhaltung oder Reparatur des Liefergegenstandes erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst insbesondere auch Angaben zur Haltbarkeit und Zusammensetzung, Sicherheitsdatenblätter, Kennzeichnungsvorschriften, Verarbeitungshinweise, Montageanleitungen sowie Arbeitsschutzmaßnahmen. Im Falle von Änderungen, sind dem AG unverzüglich unaufgefordert aktualisierte Produktinformationen zur Verfügung zu stellen.

7.2
Soweit der AN nach besonderen Angaben des AG Zeichnungen, Entwürfe etc. fertigt, gehen diese ohne zusätzliche Vergütung in das uneingeschränkte Eigentum des AG über und zwar unabhängig davon, ob sie weiterhin im Besitz des AN bleiben.

7.3
Auch wenn gewerbliche Schutzrechte des AN bestehen, ist der AG berechtigt, den Liefergegenstand selbst oder durch Dritte zu warten und instandzusetzen.

8. Gefahrstoffe / Abfallentsorgung / Betreten der Betriebsstätten des AG / Weisungsrechte


8.1
Liefergegenstände sind gemäß der Gefahrstoffverordnung und den einschlägigen EURichtlinien für gefährliche Stoffe/Zubereitungen zu kennzeichnen.

8.2
Soweit bei den Lieferungen/Leistungen des AN Abfälle i.S.d. Abfallrechts anfallen, hat der AN diese auf eigene Kosten unter Einhaltung der Vorschriften des Abfallrechts zu verwerten oder zu beseitigen. Eigentum, Gefahr sowie die abfallrechtliche Verantwortung gehen im Zeitpunkt des Abfallanfalls unmittelbar auf den AN über.

8.3
Beim Betreten und Befahren der Betriebsstätten des AG sind vom AN die Anweisungen des Fachpersonals des AG zu beachten. Der AN hat sich im Übrigen über die jeweils vor Ort geltenden Bestimmungen, insbesondere Sicherheitsbestimmungen und die sog. „Fremdfirmenbestimmungen", zu informieren und diese einzuhalten. Dabei ist insbesondere auch den Weisungen des Koordinators i.S.v. § 6 Absatz 1 BGV A1 Folge zu leisten. Der AN hat seine Mitarbeiter entsprechend dahingehend zu unterrichten, dass den Weisungen des Koordinators Folge zu leisten ist.

9. Abnahme / Leistungsnachweise


Leistungsnachweise und Abnahmen sind durch den AN kostenfrei vorzunehmen, schriftlich zu protokollieren und bedürfen der Gegenzeichnung bzw. Bestätigung durch den AG.

10. Mängelhaftung


10.1 Für Mängelansprüche des AG und deren Verjährung gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit nachfolgend dargestellten Maßgaben.

10.2
Der AN gewährleistet insbesondere, (i) dass seine Lieferungen und Leistungen die von ihm garantierten Eigenschaften sowie (ii) die in der Bestellung vereinbarte Beschaffenheit aufweisen und (iii) für die bei der Bestellung vorausgesetzte Verwendung geeignet und (iv) in ihrem Wert und ihrer Tauglichkeit nicht beeinträchtigt sind und (v) den allgemein anerkannten Regeln der Technik, (vi) etwaigen Herstellerangaben sowie (vii) den aktuellen behördlichen, berufsgenossenschaftlichen und gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Der gewährleistete allgemeine Stand der Technik umfasst die Einhaltung der einschlägigen DIN bzw. DIN ISO als Mindeststandard. Insbesondere ITLieferungen und ITLeistungen sind so zu erbringen, dass sie der Einhaltung der DIN ISO/IEC 27001 und 27002 durch den AG nicht entgegenstehen.

10.3
Durch etwaige behördliche Genehmigungen von Unterlagen oder durch auftraggeberseitige Beistellung oder Genehmigung von Zeichnungen, Berechnungen und anderen technischen Unterlagen wird die alleinige Verantwortung des AN für die Mangelfreiheit der Lieferung / Leistung nicht eingeschränkt. Das Gleiche gilt für etwaige auftraggeberseitige Anordnungen, Vorschläge und Empfehlungen, es sei denn, der AN äußert etwaige Bedenken hiergegen schriftlich unter Angabe einer nachvollziehbaren Begründung.

10.4
Ist die Lieferung / Leistung des AN mangelhaft oder fehlerhaft, ist der AN insbesondere berechtigt und verpflichtet, die Mängel und Fehler im Wege der Nachbesserung unverzüglich und kostenlos für den AG zu beseitigen und dem AG sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, die ihm anlässlich der Nacherfüllung entstehen.

10.5
Der AG wird offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Die Anzeige gilt auf jeden Fall als unverzüglich, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Lieferung erfolgt. Später feststellbare Mängel wird der AG innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis anzeigen.

10.6
Vom Tage des Zugangs der Mängelanzeige an ist der Ablauf der Gewährleistungsfrist gehemmt. Die Hemmung endet mit der vollständigen Beseitigung des angezeigten Mangels oder, falls der AN die Beseitigung des Mangels verweigert, 3 Monate nach Zugang des Schreibens mit dem die Beseitigung des Mangels verweigert wird. Für ganz oder teilweise neu gelieferte, ersetzte oder nachgebesserte Lieferungen oder Leistungen beginnt die Gewährleistungsfrist erneut.

10.7
Soweit der AN Mängel und Fehler auf eine erste Mängelrüge und Fristsetzung des AG hin nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt, ist der AG ohne weitere Androhung und Nachfristsetzung berechtigt, die Fehler- und Mängelbeseitigung auf Kosten des AN selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen (Ersatzvornahmerecht). Die Gewährleistungspflichten des AN bleiben durch die Ausübung des Ersatzvornahmerechts unberührt. Ungeachtet einer Rüge und Fristsetzung ist der AG zur Ersatzvornahme nur dann berechtigt, wenn dem AG oder Dritten in dringenden Fällen unverhältnismäßig hohe Schäden drohen. Der AG wird den AN in jedem Fall unverzüglich über die Ersatzvornahme informieren.

10.8
Im Rahmen der Haftung für Rechtsmängel hat der AN insbesondere dafür einzustehen, dass weder durch die Lieferungen / Leistungen noch durch deren vertragsgemäße Nutzung durch den AG Rechte Dritter verletzt werden. Wird der AG wegen eines Rechtsmangels von einem Dritten in Anspruch genommen, hat der AN den AG auf erstes schriftliches Anfordern von allen Ansprüchen einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten freizustellen, die dem AG im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten notwendig erwachsen, es sei denn, der AN hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten. Beseitigt der AN Rechtsmängel nicht innerhalb angemessener Frist, so ist der AG berechtigt, auf Kosten des AN die Genehmigung zur Nutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen und / oder erforderliche oder zweckmäßige Lizenzen vom jeweils berechtigten Rechtsinhaber zu erwerben.

11. Haftung / Versicherung


11.1 Der AG, seine Mitarbeiter und Vertreter haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz oder wenn die verletzte Pflicht für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Bei einfach fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung des AG auf Schadensund Aufwendungsersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der AG im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus sonstigen Gründen zwingend haftet.

11.2
Der AN hat für die Dauer der Vertragsbeziehung einschließlich Garantie- und Gewährleistungszeit Haftpflichtversicherungsschutz mit branchenüblichen Konditionen vorzuhalten und dies dem AG auf Verlangen nachzuweisen. Die Mindestdeckungssumme hat EURO 5 Mio. für Personenschäden und EURO 2 Mio. für Sach und Vermögensschäden zu betragen, es sei denn der AG hat in der Bestellung geringeren Deckungssummen zugestimmt.

12. Geheimhaltung


12.1 Der AN ist verpflichtet, jegliche nicht der Öffentlichkeit ohnehin zugänglichen kaufmännischen und technischen Informationen des AG, die ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem AG bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln, keinem Dritten zugänglich zu machen und nur zum Zweck der Abwicklung der jeweiligen Bestellung zu verwenden. Alle Mitarbeiter des AN, seine Subunternehmer sowie deren Mitarbeiter sind entsprechend durch den AN zu verpflichten. Eigentums- und jegliche gewerbliche Schutzrechte an den Informationen des AG verbleiben beim AG.

12.2
Der AN ist ohne vorherige schriftliche Einwilligung des AG nicht berechtigt, Informationen über eine beabsichtigte oder bestehende Zusammenarbeit mit dem AG zu Referenz oder Marketingzwecken zu verwenden.

13. Außerordentliche Kündigung


13.1 Der AG und der AN sind berechtigt, Verträge ohne Einhaltung von Fristen außerordentlich zu kündigen oder von ihnen zurückzutreten, wenn die jeweils andere Partei (i) ihre Zahlungen einstellt oder (ii) ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen beantragt oder (iii) eröffnet oder (iv) mangels Masse nicht eröffnet wird oder (v) wenn sie gegen die Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 oder 881/2002 oder entsprechende internationale und nationale Regelwerke verstößt. Weitere Gründe, die zur außerordentlichen Kündigung berechtigen, bleiben unberührt.

13.2
In den Bestellungen oder gesetzlich vorgesehene ordentliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

14. Abtretungen / Aufrechnung


14.1 Abtretungen des AN außerhalb des Anwendungsbereiches des § 354a HGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der AG erteilt seine schriftliche Zustimmung.

14.2
Der AG ist berechtigt, Zahlungsansprüche auch durch Aufrechnung mit fälligen Forderungen zu tilgen, die einem konzernverbundenen Unternehmen des AG
i.S.d. §§ 15ff. AktG gegen den AN zustehen. Der AG wird dem AN auf Wunsch die jeweils aktuelle Liste dieser Unternehmen zur Verfügung stellen.

15. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht


15.1 Sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort der in der Bestellung angegebene Liefer bzw. Leistungsort.

15.2
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des AG.

15.3
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem AG und dem AN unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.

16. Salvatorische Klausel


Sollte eine Bestimmung dieser AEB oder der Bestellung undurchführbar und / oder unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen, dieser AEB und der Bestellung nicht. Anstelle der undurchführbaren und / oder unwirksamen Bestimmung gilt eine solche durchführbare und / oder wirksame Bestimmung als von den Parteien vereinbart, die dem erstrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Das gilt auch für etwaige Lücken dieser AEB oder der Bestellung.